Der schriftliche Nachweis darüber, dass eine Impfberatung stattgefunden hat, darf vom Kindergarten angefordert werden. Dies regelt das seit Juli 2017 in Kraft getretene „Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung“. Der Kindergarten wurde so auch nach §34 Abs. 10a IfSG dazu verpflichtet, das Gesundheitsamt darüber zu informieren, sofern keine Impfberatung nachgewiesen werden kann. Außerdem werden dann personenbezogene Daten an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt – die Personensorgeberechtigten können zu einer Impfberatung geladen werden.
Was kann dem Kindergarten/der Kita als Nachweis vorgelegt werden?
Ein Nachweis liegt bereits vor, wenn Sie die letzte fällige Vorsorgeuntersuchung Ihres wahrgenommen haben – diese gilt zugleich als zeitnahes Impfberatungsgespräch. Neben einem Nachweis der U-Untersuchung ist beispielsweise auch eine eingetragene Impfung im Impfpass Ihres Kindes vorzeigbar.
Legen Sie Ihrem Kindergarten also einfach das Vorsorgeheft, die Teilnahmekarte im Vorsorgeheft oder den Impfpass vor, ein zusätzliches ärztliches Attest ist nicht notwendig.